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   BSG, 19.12.1968 - 5 RKn 57/67   

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https://dejure.org/1968,2478
BSG, 19.12.1968 - 5 RKn 57/67 (https://dejure.org/1968,2478)
BSG, Entscheidung vom 19.12.1968 - 5 RKn 57/67 (https://dejure.org/1968,2478)
BSG, Entscheidung vom 19. Dezember 1968 - 5 RKn 57/67 (https://dejure.org/1968,2478)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Witwenrente - Wiederheirat - Auflösung der neuen Ehe - Wiederaufleben der Witwenrente - Verschulden der Witwe - Verzicht auf Schuldausspruch - Rechtsmißbräuchliche Geltendmachung

Papierfundstellen

  • BSGE 29, 81
  • NJW 1969, 864 (Ls.)
  • MDR 1969, 426
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 30.11.1966 - 4 RJ 581/65

    Witwenrente - Wiederheirat der Witwe - Auflösung der Ehe im Ausland -

    Auszug aus BSG, 19.12.1968 - 5 RKn 57/67
    über die Rentcngeuährung durch eine Manipulation dcr Ehemüsse leute von vornherein gebunden sei° Es hier das gleiche gelten wie für eine nach ausländischem Redht ohne Schuldausspruch aufgelöste Ehe (BSG 26, 1)0 Das LSG habe auch zutreffend erkennt, daß die Klägerin die überwiegende Schuld an der Auflösung der Ehe treffe° Die Aufhebung der Ehe sei allein durch ihr Verhalten begründet; sie selbst hätte keine Scheidung verlangen können, weil die von ihr behauptete Verfehlung des Ehemannes bereitsgverziehen sei; Dementsprechend habe die Klägerin auch die gesamten Kosten des Verfahrens übernommena Bei dem vorliegenden Sachverhalt sei davon auszugehen, daß die Eheleute rechtsmißbräuchlich auf die Feststellung des überwiegenden Verschuldens verzichtet hätten, um das Wiederaufleben der Witwenrente zu erreicheno.

    der Eheleute - auf den Au33pruch Verschuldens beschränkten Eheurteils hinsichtlich der Schulda wägungo Eine solche ergänzende Beurteilung wäre schon deshalb bedenklich, weil die eine konventionelle Scheidung er- strebenden Eheleute sich ja im Eheverfahren bewußt auf das für eine beiderseitige Verurteilung notwendige Vorbringen zu beschränken pflegen und die in solchen Fällen ohnehin meist knapp und allgemein gehaltenen Urteilsgründe demgemäß hierfür keine ausreichende Grundlage bieten() Der Versicherungs-' träger müßte also im formlosen Rentenverfahren den Eheprozeß - und zwar ohne Mitwirkung der Gegenpartei - gewissermaßen so konstruieren und entscheiden9 wie er verlaufen wäre? wenn die Parteien" anstatt sich darüber zu einigen? um die Schuldfrage ernsthaft gestritten hätteno ' 'Die Beklagte bezieht sich demgegenüber zu Unrecht auf das Urteil des 4° Senats (BSG 26, 1).) in dem es um die Eheschei "dung nach einem ausländischen Recht ohne Prüfung und Entscheim dung der Schuldfrage überhaupt ginge Der Gesetzgeber des 5 85 natürlich b.

  • BSG, 15.12.1967 - 5 RKn 32/66

    Witwenrentenanspruch - Auflösung der neuen Ehe - Verschulden der Eheauflösung -

    Auszug aus BSG, 19.12.1968 - 5 RKn 57/67
    würden allerdings auf den vorliegenden Fall einer Eheaufhebung nicht passen° Hier ist vielmehr davon auszugehen? daß.n der Gesetzgeber die Eingehung der Ehe unter bestimmten Um- 'L ständen mißbilligt; die Aussicht auf daSIWiederauflobcn der Rente soll nicht dazu verleiten, leichtfertig eine von vornem herein mit der Aufhebung bedrohte Ehe einzugeheno Das zeitlich vor der Eheschließung liegende Verschulden an der Auf" hebung der Ehe ist aus dieser Sicht einer die Scheidung begründenden ehelicren Verfehlung grundsätzlich gleichzustellenl Hinsichtlich der Frage, ob die Ehe "ohne alleiniges oder überwiegendes Verschulden" der Witwe aufgelöst worden ist" ist der Versioherungsträger an den Schuldausspruch des Ehen urteils gebundena Wie der Senat bereits mit Urteil vom 150 Dezember 1967 (BSG 27, 256) entschieden hat" gilt das grundsätzlich auch für den Fall, daß der Scheidungsrichter zu der Frage" ob das Verschulden eines der Ehegatten das des 4 .
  • BSG, 19.12.1968 - 5 RKn 17/67

    Scheidungsurteil - Bindung an Schuldausspruch - Schuldspruchverzicht - Bindung

    Auszug aus BSG, 19.12.1968 - 5 RKn 57/67
    anderen überwiegt, keine Feststellung treffen konnte, weil die Parteien - wie zulässig - auf eine solche Feststellung verzichtet hatten° Der Senat hält an seiner Auffassung fest, daß auch in einem solchen Fall die Ehe in Sinne des 5 83 Abs° 5 RKG ohne überwiegendes Verschulde der Witwe aufgelöst ist, daß also im Rentenverfahren grundsätzlich nicht mehr nachgeprüft werden kann, ob die Witwe nicht etwa doch ein überwiegendes Verschulden trifft (vgl° Urteil vom 19"Dezember 1968 - 5 RKn 17/67)° Wortlaut und Sinn der Ein- schränkungsregelung des 5 85 Abs° 3 Satzil Halbsatz l EKG lassen erkennen, daß es dem Gesetzgeber, der hier von dem geltenden bundesdeutschen Eherecht ausgegangen ist, für das Wiederaufleben der Witwenrente auf das im Eheurteil ausgesprochene Verschulden ankommt° Das hat aber notwendig zur Folge, daß die Versicherungsträger insoweit an den Schuldausspruch eines solchen Eheurteilsägebunden sind° Da im geltenden bundesdeutschen"Eherecht%die Schuldfrage untrennbar mit der Frage der Eheauflösuné selbst verbunden ist, wäre es auch sinnwidrig, wenn der Versicherungsträger die Auflösung der Ehe als bindendeiTatsache anzuerkennen, die Schuldfrage aber in eigener Zuständigkeit Eherichter.
  • BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 2/78

    Verursachung der Schädigung - Versorgungsrechtliche Kausalitätstheorie -

    sozial angemessen geschieht und wenn es der rechtsethischen Funktion des Rechts widerspricht, gilt auch in vielerlei Beziehungen im Sozialrecht (zB BSGE 22, 257, 259f : SozR Nr. 2 zu @ 141e AVAVG; 29, 81, 84ff = SozR Nr. 26 zu.
  • LSG Bayern, 27.02.2020 - L 20 KR 306/19

    Genehmigungsfiktion - Mamillenpigmentierung durch Tätowierer

    Die objektive Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich ein Rechtsmissbrauch ergeben könnte, trägt nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der, der aus dem Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs Rechtsvorteile erzielt, also hier der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (zur Beweislast für das Vorliegen von Rechtsmissbrauch: vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.06.1963, 1 BvR 345/61; BSG, Urteile vom 19.12.1968, 5 RKn 57/67, und vom 20.11.2008, B 3 KN 1/08 KR R; Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.01.1975, I R 135/70).
  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 505/68

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Kriegerwitwen vom Wiederaufleben des

    Es wäre daher sinnwidrig, wenn der Versicherungsträger die Auflösung der Ehe als bindende Tatsache anzuerkennen, die Schuldfrage aber in eigener Zuständigkeit zu prüfen und gegebenenfalls anders als der Richter im Ehescheidungsprozeß zu entscheiden hätte (vgl. BSG 29, 81 (83)).
  • LSG Bayern, 21.10.2010 - L 19 R 96/08

    Geschiedenenwitwenrente - Anspruchsvoraussetzung - Bindung an den Schuldspruch im

    Die Versicherungsträger und die Gerichte sind bei Anwendung des § 243 SGB VI an den Schuldspruch im Scheidungsurteil gebunden (BSG Urteil vom 24.11.1960 - 10 RV 351/58 = SozR Nr. 3 zu § 42 BVG; BSG Urteil vom 15.12.1967 - 5 RKn 32/66 = SozR Nr. 21 zu § 1291 RVO; BSG Urteile vom 19.12.1968, 5 RKn 17/67 = SozR Nr. 25 zu § 1291 RVO, 5 RKn 57/67 = SozR Nr. 26 zu § 1291 RVO).
  • BSG, 16.03.1979 - 9 RV 51/78
    Dazu gehört auch allgemein eine Vereinbarung, welche die an sich legitime Ehescheidung zur Regelung personenrechtlicher Beziehungen ermöglicht oder erleichtert (% 72 Abs. 1 und 2 EheG aF; BSGE 29, 81, 84 ff = SozR Nr. 26 zu % 1291 RVO); diese Entscheidungsfreiheit darf nicht allein wegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse und finanzieller Interessen der öffentlichen Hand zu stark eingeschränkt werden (Wüstenberg" aaO, S 72, Anm 108 ff, insbesondere 110 ff).
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